Hausordnung

Über den Betrieb und die Benutzung des Vereinsheims


Haus-, Miet- und Benutzungsordnung für das Vereinsheim des "Schwimmverein Dickendorf 1931 e.V."
(nachfolgend SV genannt) in Dickendorf

Achtung: während der Corona-Pandemie gelten u.U. andere / zusätzliche Hygiene- / Abstandsvorschriften


Allgemeine Bestimmungen

1.    Von den Mietern, Benutzern, Besuchern und Gästen wird erwartet, dass sie das Haus, ihre Einrichtungen und Außenanlagen sauber halten und schonend und pfleglich behandeln. Die Räumlichkeiten und Außenanlagen sind nur zu dem vereinbarten Zweck zu benutzen und vor Beschädigungen zu schützen
2.    Den Anweisungen des Hausmeisters, oder eines Vertreters des SV ist Folge leisten.
3.    Für sämtliche Veranstaltungen gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend sind von den Veranstaltern zu beachten. Bei Veranstaltungen für die Jugend dürfen nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
4.    Das Nichtraucherschutzgesetz ist seit dem 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz in Kraft und bezieht sich auf alle öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften (z.B. auch auf Mehrzweckhallen und Bürgerhäuser), unabhängig von ihrer jeweiligen Nutzung. Auch bei privaten Veranstaltungen hat der jeweilige Mieter auf die Einhaltung des RAUCHVERBOTS in allen Räumen zu achten und ist für die Einhaltung auch verantwortlich.
5.    Der Veranstalter ist verpflichtet, die ortspolizeilichen Vorschriften (Feuer-, sicherheits-, ordnungs- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften) zu beachten. Lager- und Grillfeuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und so anzulegen, dass die Umgebung nicht gefährdet wird und keine Belästigungen durch Rauch und Flugasche auftreten. Lager- und Grillfeuer sind nur mit Genehmigung des SV gestattet und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nie in Zeiten erhöhter Brandgefahr (Hochsommer, anhaltende Trockenzeit) oder innerhalb von Räumlichkeiten.
6.    Auf die Anwohner ist (insbesondere bei der Zu- und Abfahrt und nachts) Rücksicht zu nehmen.Lärm- Geruchs- und sonstige Belästigungen sind zu unterlassen. Nach 22:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten
7.    Im Brandfall sind die Brandschutzrichtlinien zu beachten und die Feuerwehr zu alarmieren.
8.    Das Anbringen von Nägeln, Schrauben, Klebematerial o. ä. ist untersagt. Dekorationsmaterial darf an dafür vorgesehenen Vorrichtungen angebracht werden. Zur Ausschmückung und Dekoration der Einrichtungen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.
9.    Das „Poltern“ (Polterabend) auf dem Grundstück des SV in Form von Abladen oder Werfen von Dingen / Gegenständen / Wagenladungen o.ä. ist nicht gestattet.
10.    Die gleichzeitige Benutzung des Badbereiches ist nicht Gegenstand eines Nutzungsvertrages und wird ausdrücklich untersagt.
11.    Es ist untersagt, in unmittelbarer Nähe des Vereinsheims (bzw. im Vereinsheim selbst) ohne behördliche Genehmigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstands Feuerwerkskörper, Heißluftballons, („Himmelslaternen“) oder Feuerwerksraketen jeglicher Art zu zünden, zu starten und/oder abzubrennen.
12.    Der Mieter des Vereinsheimes verpflichtet sich, auf sparsamsten Elektrizitäts- und Wasserverbrauch zu achten.
13.    Die Abfallentsorgung erfolgt durch den jeweiligen Mieter / Nutzer und auf dessen Kosten.
14.    Der Mieter und Benutzer hat darauf zu achten, dass die Zufahrten und Rettungswege auf dem Grundstück und die Fluchtwege und Ausgänge im Gebäude freigehalten werden und die Notausgänge unverschlossen und nicht verstellt sind.
15.    Ein Parken auf der Terrasse ist nicht gestattet. Nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen.
16.    Grundsätzlich sind alle Aufbauten im und um das Haus so herzustellen, dass keine Unfallgefahren oder Sachbeschädigungen davon ausgehen.
17.    Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung mindestens 2 Aufsichtspersonen zu benennen, die für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf verantwortlich sind und Missstände sofort abzustellen haben. Aufsichtspersonen müssen während der ganzen Veranstaltung in den Räumlichkeiten anwesend sein. Sie haben die Einhaltung dieser Benutzungsordnung und Hausordnung und die sonstigen Bedingungen des Mietvertrages zu überwachen.
18.    Zuwiderhandlungen können mit einem Hausverbot belegt werden. Das Hausverbot wird durch den Schwimmverein Dickendorf 1931 e.V. ausgesprochen.


§ 1    Gegenstand
Gegenstand dieser Haus-, Miet- und Benutzungsordnung ist das Vereinsheim vom Schwimmverein
Dickendorf in Dickendorf und seine Nebenanlagen (außer Schwimmbadbereich) sowie alle vertraglich vereinbarten Einrichtungsgegenstände.
Für die Vermietung im Vereinsheim stehen folgende Räume zur Verfügung (kann einzeln beschränkt sein):
  a)    Saal mit angrenzender Garderobe im Flur
  b)    Schankraum mit angrenzender Küche
  c)    Kühlraum im Keller
  d)    die vom Saal und dem Schankraum zugänglichen Toiletten und Waschräume
  e)    die vom Saal angrenzende Terrasse
Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand - dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände - dürfen ohne Zustimmung des SV nicht vorgenommen werden.

§ 2    Mieter des Vereinsheimes
Mieter des Vereinsheimes können Bürger/innen aus Dickendorf, Ortsfremde, sowie Vereine, Verbände, Gruppen, Parteien, Wählergruppen und juristische Personen sein.

§ 3    Zugang
Als Eingang zum Vereinsheim ist ausschließlich der an der Straße hin gelegene Haupteingang zu benutzen. Menschen mit Behinderung können über die Terrasse zum Gebäude gelangen. Die Bedienung der Alarmanlage ist nach Einweisung zu beachten. Sämtliche Zugänge (Haustür / Terassentür) und Fenster / Türen mit Rollläden sind nach Benutzungsende zu verschließen.

§ 4    Mietvertrag
Der Antrag auf Anmietung ist schriftlich beim Schwimmverein Dickendorf oder bei einer/einem von ihm Beauftragten zu stellen. Er soll möglichst frühzeitig gestellt werden. Sobald der Veranstaltungskalender aufgestellt ist, haben die dort aufgeführten Veranstaltungen Vorrang.
Eine Belegung während der Woche ist dann nicht möglich, wenn der Belegungswunsch z.B. auf einen Übungsabend eines Vereins trifft. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Anmietung kann kein Rechtsanspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.
Insbesondere behält sich der Schwimmverein Dickendorf das Recht vor, den Abschluss des Mietvertrages bzw. das Überlassen der Räume abzulehnen, insbesondere wenn der oder die Mietbewerber nicht die Gewähr bieten, mit der beabsichtigten Veranstaltung weder verfassungswidrige Ziele zu verfolgen noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

§ 5    Rücktritt vom Mietvertrag
Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages, dass die Veranstaltung aus einem in die Risikosphäre des Mieters fallenden Grund nicht stattfinden kann, hat der Mieter dennoch den vereinbarten Mietzins an den Schwimmverein Dickendorf zu zahlen.
Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages der Verdacht, dass die von dem Mieter oder den Mietern beabsichtigte Veranstaltung verfassungswidrige Ziele verfolgt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht, kann der Schwimmverein Dickendorf nach pflichtgemäßer Abwägung und unter Mitteilung ihrer Gründe vom Vertrag zurücktreten.

§ 6    Reihenfolge der Vermietung
Liegen mehrere Anträge auf Benutzung des Vereinsheimes für den gleichen Termin vor, erfolgt die Vermietung an den- oder diejenigen, der/die zuerst einen schriftlichen Mietantrag gestellt hat/haben. Vorrang haben Veranstaltungen des SV. Bewerbern, deren Antrag nicht entsprochen wird, ist unverzüglich eine schriftliche Absage zu erteilen.

§ 7    Mietzins und Höhe des Mietzinses
Für die Benutzung des Vereinsheimes mit seinen Einrichtungen werden Mietzinsen erhoben. Informationen über grundsätzliche Preise können unter www.sv-dickendorf.de/vereinsheim-mieten eingesehen werden.
Der Mietzins wird je Veranstaltung incl. der Küche oder des Kühlraumes im jeweiligen Nutzungs- oder Vereinbarungsvertrag individuell geregelt. Bei privaten Familienfeiern ist der Mietzins drei Tage vor der Benutzung des Vereinsheimes fällig, ansonsten ist der Mietvertrag nicht zustande gekommen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen beträgt der Mietzins 10 % des Gesamtumsatzes. Der Mieter ist verpflichtet spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung die vollständigen Abrechnungsunterlagen einschließlich der Belege dem Vorstand vom Schwimmverein Dickendorf oder der/dem von ihm Beauftragten zur Ermittlung des Mietzinses vorzulegen.

§ 8    Weiter-/Untervermietung
Eine Weiter-/Untervermietung der überlassenen Räume durch den Mieter ist nicht zulässig.

§ 9    Verantwortlichkeit für den Ablauf der Veranstaltungen/ Vertragsstrafe
Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Bei Schäden ist der Mieter zu Schadenersatz verpflichtet.
Der Mieter hat, soweit erforderlich, einen Unfall- und Hilfsdienst einzurichten.
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen zu denen der Mieter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe von 2000,- EUR zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs-, sitten- oder gesetzwidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung
Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Mieter nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf u. ä.) ist die ggf. anfallende Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Mieter vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
Der Mieter der Räumlichkeit hat dafür Sorge zu tragen, dass die zugelassene Personenzahl der Räumlichkeit in Höhe von 80 Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
Der Mieter hat dem Vermieter bei Raum- oder Schlüsselübergabe schriftlich min. einen volljährigen Stellvertreter zu benennen, welcher während der Benutzung des Mietobjekts zusätzlich anwesend und für den Vermieter jederzeit erreichbar sein muss. Der Mieter verpflichtet sich bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden für eine angemessene Zahl an nicht alkoholisierten und geeigneten Ordnungskräften zu sorgen, die auch in der Lage sind, die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden sowie Beschäftigten und sonstigen Nutzer/innen der Einrichtung zu gewährleisten.
Der Mieter nennt dem Vermieter rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung, die Personalien der Ordnungskräfte (einschließlich Telefonnummer, unter der die Ordnungskräfte auch während der Veranstaltung erreichbar sind)

§ 10    Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, drei Tage vor der Benutzung des Vereinsheimes eine vereinbarte Kaution (Mietvertrag) zu hinterlegen, die in erforderlicher Höhe verfällt, wenn bei der Abnahme durch den Hauswart nach der Benutzung Inventargegenstände fehlen oder kaputt sind, oder die Mietsache beschädigt ist oder nicht vertragsgemäß gereinigt wurde.
Davon unberührt bleiben Nachforderungen für Schäden oder Verluste, die durch die Kaution nicht gedeckt sind. Bei mängelfreier Abnahme wird die hinterlegte Kaution unverzinst in voller Höhe zurückgezahlt.

§ 11    Anzeigepflicht
Beschädigungen und Verluste, die durch oder während der Veranstaltung entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem Hauswart/Hausmeister oder dem vom Schwimmverein für die Vermietung Beauftragten oder dem Vorstand zu melden.

§ 12    Einhaltung der Landesvorschriften
Der Mieter verpflichtet sich, bei der Benutzung des Vereinsheimes die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes, Nichtraucherschutzgesetz (siehe §15) sowie des Jugendschutzgesetzes einzuhalten (Fotokopien liegen aus).
Sofern der Nutzer Speisen und Getränke anbietet, sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst und auf eigenen Kosten zu besorgen.

§ 13    Haftung
Der Schwimmverein Dickendorf überlässt den Mietern das Vereinsheim und dessen Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Mieter sind verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Die Mieter übernehmen die vom Schwimmverein Dickendorf obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Zeit der Überlassung. Er verpflichtet sich z.B. auf und vor dem Grundstück die Zugangswege regelmäßig zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Eine Zufahrt für Feuerwehr / Notdienst ist in jedem Fall freizuhalten. Der Mieter hat dies zu überprüfen und haftet bei Verstößen.
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und nachfolgende Abwicklung. Für alle Schäden, die durch den Mieter, seine Beauftragten oder Besucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Außenanlagen.
Spätestens bei Abschluss des Benutzungs- und Mietvertrages ist durch den Mieter das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in geeigneter Weise nachzuweisen. Durch die Unterschrift des Mieters auf dem Benutzungs- und Mietvertrag bestätigt dieser das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung.
Die Mieter stellen den Schwimmverein Dickendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Mieter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den SV, soweit der Schaden nicht vom SV vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung vom Schwimmverein Dickendorf als Pächterin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden - gemäß § 836 BGB - unberührt.
Der Veranstalter bzw. Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden vom SVauf Kosten des Veranstalters behoben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
Der Veranstalter bzw. Nutzer ist verpflichtet, den SV von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung des SV als Grundstückspächter gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird der SV wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, den SV von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen den SV beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, die dem SV durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.
Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen; insbesondere die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachten Gegenstände übernimmt der SV keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen.
Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren sichere Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden.
Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung. Unabhängig davon kann der SV die Besucherzahl bei der Benutzung auf eine für die Veranstaltung angemessene Höhe begrenzen. Im Vereinsheim des SVdarfdie maximale Personenzahl von 80 Personen nicht überschritten werden.
Der Veranstalter bzw. Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen des SV hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

§ 14    Schlüsselaus- bzw. -rückgabe
Der Mieter erhält die erforderlichen Schlüssel des Vereinsheimes. Über die Schlüssel dürfen nur die Verantwortlichen des SV sowie die Nutzer der Räume verfügen. Der Besitz eines Schlüssels berechtigt nicht zum unbefugten Betreten von Räumlichkeiten. Das Nachfertigen oder die unberechtigte Weitergabe eines Schließmittels an Dritte ist nicht erlaubt. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort dem SV zu melden. Die durch den Verlust entstehenden Kosten sind vom Mieter / Nutzer zu tragen. Bei Beendigung des Vertrages / der Nutzung sind alle Schlüssel unverzüglich an den SV oder entsprechend an die Ortsgemeinde zurückzugeben.

§ 15    Rauchverbot
Das Rauchen im Vereinsheim ist grundsätzlich verboten. Die vorhandenen Rauchmelder lösen ggf. Alarm aus. Für alle resultierenden Kosten einer Nichtbeachtung ist der Verursacher haftbar.

§ 16    Aufstellen von Tischen und Stühlen
Die Tische und Stühle im Vereinsheim sind vom Mieter gesichert aufzustellen. Es dürfen nur die vom Hauswart zugelassenen Tische und Stühle aufgestellt werden. Tische und Stühle dürfen grundsätzlich frühestens einen Tag vor der Veranstaltung in Absprache mit dem Hauswart im Vereinsheim aufgestellt werden. Spätestens am Tag nach der Veranstaltung sind die gereinigten Tische und Stühle wieder an dem dafür vorgesehenen Platz ordnungsgemäß zu stapeln.

§ 17    Aufbau einer Bühne
Der Aufbau einer Bühne im Vereinsheim kann zugelassen werden und ist, nach vorheriger Absprache mit dem Hauswart, durch den Mieter vorzunehmen. Sie ist so aufzubauen, dass keine Unfallgefahren oder Sachbeschädigungen von der Bühne ausgehen. Beauftragte vom Schwimmverein stehen ggf. zur Hilfe und Einweisung zur Verfügung. Für Schäden die durch die Benutzung oder die Bühne selbst entstehen, haftet der Mieter.

§ 18    Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA
Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Mieter. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen. Der Verkauf von Büchern und CDs ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters erlaubt.

§ 19    Garderoben-Aufbewahrung
Für die Aufbewahrung der Garderoben hat der Mieter zu sorgen. Der Schwimmverein Dickendorf übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten, Gästen oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 20    Sperrung des Haustechnikraums
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass während der Mietzeit die Haustechnikräume (Keller) gesperrt bleiben. Die Kellerräume (z.B. Kühlanlage) dürfen nur eingewiesene Personen betreten und bedienen.

§ 21    Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlagen
Die Heizungsanlage darf nur durch einen Vertreter/in des SV bedient werden. Sämtliche Heizkörper sind nach Beendigung auf Stellung „1“ zu drehen. Türen, Fenster und die Rollläden sind zu schließen.

§ 22    Mitbringen von Tieren
Das Mitbringen von Tieren in das Vereinsheim ist nicht gestattet.

§ 23    Werbung
Die Anbringung von Werbung am und im Vereinsheim ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Vorstand vom Schwimmverein Dickendorf kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 24    Benutzung der Spülmaschine
Die Spülmaschine in der Küche ist nach Anleitung (Aushang) zu bedienen (Info: Industriemaschine).

§ 25    Reinigung und Übergabe nach der Veranstaltung
Das Vereinsheim wird gereinigt übernommen und ist, soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, spätestens am Tag nach der Veranstaltung min. besenrein zu übergeben. Über die ordnungsgemäße Reinigung entscheidet die/der Hauswart/in oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r.
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Gebäude vorhandenen sanitären Anlagen während der Nutzungsdauer entsprechend sauber und funktionstüchtig gehalten werden. Für die Reinigung der Räumlichkeiten vor und nach den Veranstaltungen, einschließlich Toiletten, Flur und Eingang / Treppe ist der jeweilige Nutzer zuständig. Nach Rücksprache mit dem SV kann die Reinigung auch vom Schwimmverein durchgeführt werden, dafür ist die jeweils aktuelle Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Mietsache ist immer mindestens besenrein zu übergeben.
Erfüllt der Mieter die Pflichten zur Reinigung nicht, ist der Schwimmverein Dickendorf ohne weitere Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
Hierfür hat der Mieter an den Schwimmverein Dickendorf als Entschädigung die Kosten der Reinigungsfirma (optional die Einbehaltung der Kaution, siehe §13) zu zahlen. Durch die Einbehaltung der Kaution ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
Das Inventar (z.B. Stühle, Tische, Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) ist vollzählig, gereinigt, unbeschädigt und auf / eingeräumt zu übergeben und die Spülmaschine nach Anweisung zu säubern. Stromverbraucher sind vom Netz zu trennen / auszuschalten, Wasserhähne zu schließen und die Heizungen auf Stufe "1" zu drehen. Rollläden und Türen sind zu schließen / verschließen. Die Kühlanlage ist, falls benutzt, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

§ 26    Hausrecht
Der Nutzer kann während seiner Veranstaltung das Hausrecht ausüben. Das übergeordnete Hausrecht des SV bleibt davon unberührt. Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Miet- und Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten. So kann Personen, die dagegen verstoßen oder die Ruhe und Ordnung stören, der weitere Aufenthalt im Vereinsheim/ auf dem Gelände untersagt werden. Der Vorstand vom Schwimmverein Dickendorf und sein allgemeiner Vertreter sowie deren Beauftragte haben jederzeit das Recht des Zutritts zum Vereinsheim, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

§ 27    Vorübergehende Sperrung
Der Schwimmverein Dickendorf ist in Notfällen berechtigt, das Vereinsheim und den Vorplatz vorübergehend zu sperren. Er übernimmt keine Haftung für dadurch entstehende Schäden des Mieters.

§ 28    Anerkennung der Haus-, Miet- und Benutzungsordnung
Mit dem Betreten und der Inanspruchnahme des Vereinsheimes erkennen die Mieter / Benutzer / Gäste diese Haus-, Miet- und Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich und als verbindlich an.

§ 29    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dieser Miet- und Benutzungsordnung und den auf Grund dessen abgeschlossenen Mietverträgen ist Dickendorf.

§ 30    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Hausordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 31    In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft und wird turnusmäßig auf Aktualität geprüft (siehe Sachstand in Fußnote). Gleichzeitig tritt eine evtl. ältere Haus-, Miet- und Benutzungsordnung für das Vereinsheim in Dickendorf außer Kraft.

Dickendorf,  01.01.2019
Der Vorstand SV-Dickendorf
Jürgen Hamacher
1. Vorsitzender


 Der Schwimmverein Dickendorf wünscht Ihnen einen störungsfreien und erholsamen Aufenthalt
Stand: 01.07.2020
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