Satzung des SV Dickendorf 1931 e.V.
Die Satzung wurde 2018 überarbeitet und neu festgesetzt.
§1 Name, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Zuständigkeit und Haftung des Vorstands
§10 Wahl, Amtsdauer des Vorstands
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§12 Mitgliederversammlung
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§15 Beschlussfassung der Versammlung
§16 Auflösung des Vereins
§1 Name, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der am 01.06.1931 in Dickendorf gegründete Verein führt den Namen „Schwimmverein Dickendorf 1931 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen
- Der Verein hat seinen Sitz in Dickendorf
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Schwimmverbandes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung von Schwimmkursen und des Erwerbs von Schwimmsportabzeichen sowie durch Erhaltung und stetige Verbesserung der in den Jahren 1931-1933 geschaffenen Bade- und Schwimmanlage verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dickendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Schüler von 10 bis 16 Jahren können in die Jugendriege aufgenommen werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
- Außerdem werden von den Mitgliedern monatlich Beiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die Belange des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden.
- Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind im Außenverhältnis jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein.
§9 Zuständigkeit und Haftung des Vorstandes
- Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltsplans, der Buchführung und des Jahresberichtes
- Erlass von Sport- und Hausordnungen
- Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
3.
Der geschäftsführende Vorstand haftet dem Verein nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§10 Wahl, Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer im Auftrag des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen.
§12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes / Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung (Amtsblatt etc.) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15 Beschlussfassung der Versammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abweichend davon ist für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln und zur Änderung des Vereins die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich. Eine schriftliche Zustimmung kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Falls niemand die erforderliche Mehrheit erreicht hat, entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind durch den Vorstand in geeigneter Weise bekanntzumachen.
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4). Der Verein soll aufgelöst werden, wenn seine Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Erste und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt mit der Maßgabe des § 2 Abs. 5 an die Gemeinde Dickendorf.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.